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Re: Offenes Lesegeraet AOK



Hallo Gerd, hi Leute,

In article <37DA2B61.9A54F9A3_bEi_t-online.de>, you wrote:
>Wenn dieser guenstigste Fall nicht zutrifft, wie laesst sich auf Grundlage
>der Gerichtsurteile der Antrag auf ein offenes System argumentieren?
>
Ich schreibe zu Deinen Argumenten, die ich ganz plausible finde, noch was
dazu, so dass Du hier unten alles zusammen findest. Aehnliche Argumente 
wie schon von Dir genannt findest Du im Brailezeilen-Urteil, das u.a. 
unter http://list.ciw.uni-karlsruhe.de/fblinu abgespeichert sein muesste
in der Suchmaschine. Falls dort nichts zu finden ist, melde Dich mal bei
mir. Das Brailezeilen-Urteil bezieht sich zwar direkt nur auf Braillezeilen.
Die Begruendung laesst sich teilweise auch anders verwenden. U.U ist es aber
denkbar, dass sich Deine Schuelerin damit zufriedengeben muss, nur einen Teil
der Kosten von der Kasse zu bekommen, die ein geschlossenes System kosten
wuerde. Das ist z.Z. anscheinend von Kasse zu Kasse und Fall zu 
Fall unterschiedlich. Dass dieser Verhandlungsspielraum vielleicht 
von der Schuelerin aus besteht, muss die Krankenkasse ja 
nicht von vornherein wissen. Nur wenn alle Stricke reissen und die 
Gefahr droht, dass der Streit bei entsprechender Zuspitzung der 
Verhandlungen mit der Kasse zu Euren Ungunsten ausgeht, 
wuerde ich den auch nur vielleicht bestehenden Spielraum eventuell 
zu erkennen geben. Ich druecke mich hier deswegen etwas vorsichtig aus,
weil die Gerichtsurteile bezogen auf die Frage, ob nur ein geschlossenes 
oder auch ein offenes Lesesystem uebernommen werden kann, nicht 
ganz eindeutig sind. In den zur Entscheidung anstehenden Faellen vor 
dem BSG hatte das Gericht meines Wissens in der Regel nie ueber ein 
offenes System zu entscheiden. Entweder ging es nur um Teile des 
Systems (z.B. eine zusaetzliche Braillezeile) oder die Klaeger waren 
bereit, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Das braucht m.E. noch nichts
zu bedeuten; denn die Argumente liessen sich im Einzelfall u.U. auch auf eine
Uebernahme von Kosten fuer ein offenes System verwenden.
Umgekehrt lassen sich die Begruendungen aber auch so interpretieren, 
dass nur eine Plicht zur vollstaendigen Kostenuebernahme geschlossener 
Lesesysteme besteht.

Nun zu den Argumenten fuer die Notwendigkeit eines offenen Lesesystems:

>- Ein Lesesystem kann nicht jeden beliebigen Text erfassen, daher sind
>zusaetzliche Funktionen zur Informationserfassung ueber die nur ein
>offenes System verfuegt erforderlich. So sind beispielsweise Kontoauszuege
>haeufig nicht zu bearbeiten und dies kann nur ueber das Internet durch
>Homebanking kompensiert werden. 
Eine andere moeglichkeit der Kompensation besteht auch durch das Lesen 
von Texten oder anderen Informationen auf Datentraegern, die kaeuflich 
erworben werden koennen (z.B. Telefonbuecher auf CD, 
Fahrplanauskuenfte etc., die ebenfass schwer oder gar nicht gescannt werden 
koennen.
Um Informationen aus Broschueren, die teilweise auch schwer oder gar nicht
scannbar sind, lesen zu koennen, muss teilweise ueber das WWW auf das Internet
zugegriffen werden, was nur mit einem offenen Lesesystem moeglich 
ist.
>- Zur Abwicklung der Korrespondenz ist es erforderlich, Anschreiben
>speichern und beantworten zu koennen. Auch dies ist nur mit einem offenen
>Lesesystem zu realisieren. 
>
MfG.

Jens-Uwe